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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anerkennung und Verbindlichkeit der Lieferbedingungen
Alle Angebote und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der
nachstehenden Lieferbedingungen. Diese liegen allen Angeboten,
Lieferungen und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen als anerkannt.
Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam
sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns
nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen
oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung
entsprechen. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und
Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen
enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte
dar. Technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend
notwendige Konstruktions- oder Materialänderungen behalten
wir vor.
Preise
Unsere in den Listen aufgeführten Preise sind Netto-Preise zuz
üglich Mehrwertsteuer für Einzelhändler. Sie schließen Verpakkung
ein und gelten frei Bestimmungsstation auf billigstem Wege.
Die Auswahl des Transportführers bleibt uns vorbehalten.
Bei Lieferungen unter einem Netto-Warenwert von EUR 500,-
gehen Versandkosten zu Lasten des Bestellers.
Lieferung, Versand, Lieferzeit
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition
oder eigenen Lkw. Der Versand erfolgt auf Gefahr des
Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit dem Verlassen unseres
Lagers auf den Besteller über. Bei Transportschäden oder
Verlust der Sendung wird eine sofortige Tatbestandsaufnahme
bei dem Frachtführer empfohlen. Die Lieferfristen werden so
bestimmt, daß sie bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Fristen
durch unsere Unterlieferanten eingehalten werden können. Dennoch
gilt die Lieferzeit nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit
verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen
beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir
trotz den nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich, ob diese
Hindernisse bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten
eingetreten sind, z.B. höhere Gewalt, Verzögerung in der Auslieferung
und Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen. Eintretende
Hindernisse haben wir dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der oben
angeführten Umstände unmöglich, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen
befreit. Der Abnehmer ist in diesem Fall berechtigt,
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seinerseits
vom Vertrage zurückzutreten. Soweit wir selbst in Verzug geraten,
kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist zurücktreten. Weitergehende Rechte kann
der Abnehmer nicht geltend machen.
Beanstandungen
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften, so verpflichten wir uns, nach unserer Wahl unter
Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers,
nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher
Mängel muß uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spä-
testens innerhalb von 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware
schriftlich mitgeteilt werden. Für Ersatzlieferung und Nachbesserungsarbeiten
haften wir in gleichem Umfang wie für den
ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt
die Gewährleistungsfirst neu zu laufen. Ein Rücktrittsrecht hat
der Abnehmer nur, soweit wir nicht in der Lage sind, Ersatz zu
leisten oder den Mangel zu beheben, bzw. Eine uns vom Abnehmer
gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen zu lassen.
Ausgenommen von allen Gewährleistungsansprüchen bleiben
Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, atmosphä-
rische Einflüsse oder nicht fachgerechte Montage durch Dritte
entstehen. Dies gilt auch für Mängel und Beschädigungen, die
auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung
durch den Käufer zurückzuführen sind. Mängelrügen berechtigen
nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Wir sind
berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der
Abnehmer seine Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines
Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht die gesamte
Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem
Einverständnis erfolgen. Ausgeschlossen sind Schadenersatzanspr
üche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver
Vertragsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.
Zahlung
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
mit 2% Skonto, oder innerhalb von 21 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zielüberschreitung können
wir Zinsen in Höhe von 6% über dem Diskontsatz der Bundesbank
berechnen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung
und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen.
Eine Verpflichtung zur Hereinnahme besteht nicht. Diskontspesen
gehen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages
an zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar. Bei Abnahme
von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres
Abnehmers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die eine
wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse der Vermögensverh
ältnisse des Abnehmers vermuten lassen und demgemäß
die Durchsetzung unserer Ansprüche gefährden, sind wir berechtigt,
sofortige Stellung von Sicherheiten zu verlangen und
im Weigerungsfalle noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten
und vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Abnehmer
nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits
erfüllten Teilen des Vertrages. Mit von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen; dies gilt nicht für
rechtskräftig festgestellte Forderungen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns
und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang
des Gegenwerts bei uns. Die Hingabe eines Wechsels oder
Schecks gilt erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers
erfolgt ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte
als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware
auf Kredit zu sichern. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepf
ändet oder beschlagnahmt, hat uns der Abnehmer darüber unverz
üglich schriftlich zu unterrichten. Die Forderungen des Abnehmers
aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und des uns zustehenden Einziehungsrechts
ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt,
als er seinen uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen
nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet,
die Abtretung Drittkäufern bekanntzugeben, sowie uns
die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen zu machen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung
der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten
vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren,
und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes des Vorbehaltsware,
die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei
Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, einer juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind, ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Wir
behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz
des Abnehmers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung
der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen (BGB i.i.S. 868) sowie über
den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen (BGB i.i.S. 868) ist ausgeschlossen.

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