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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anerkennung und Verbindlichkeit der Lieferbedingungen
Alle Angebote und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferbedingungen. Diese liegen allen Angeboten, Lieferungen und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Angebot und Vertragsabschluß Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Konstruktions- oder Materialänderungen behalten wir vor.

Preise
Unsere in den Listen aufgeführten Preise sind Netto-Preise zuz üglich Mehrwertsteuer für Einzelhändler. Sie schließen Verpakkung ein und gelten frei Bestimmungsstation auf billigstem Wege. Die Auswahl des Transportführers bleibt uns vorbehalten. Bei Lieferungen unter einem Netto-Warenwert von EUR 500,- gehen Versandkosten zu Lasten des Bestellers.

Lieferung, Versand, Lieferzeit
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen Lkw. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Besteller über. Bei Transportschäden oder Verlust der Sendung wird eine sofortige Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer empfohlen. Die Lieferfristen werden so bestimmt, daß sie bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Fristen durch unsere Unterlieferanten eingehalten werden können. Dennoch gilt die Lieferzeit nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz den nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. höhere Gewalt, Verzögerung in der Auslieferung und Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen. Eintretende Hindernisse haben wir dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der oben angeführten Umstände unmöglich, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit. Der Abnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seinerseits vom Vertrage zurückzutreten. Soweit wir selbst in Verzug geraten, kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Weitergehende Rechte kann der Abnehmer nicht geltend machen.

Beanstandungen
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so verpflichten wir uns, nach unserer Wahl unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spä- testens innerhalb von 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Für Ersatzlieferung und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfirst neu zu laufen. Ein Rücktrittsrecht hat der Abnehmer nur, soweit wir nicht in der Lage sind, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben, bzw. Eine uns vom Abnehmer gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen zu lassen. Ausgenommen von allen Gewährleistungsansprüchen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, atmosphä- rische Einflüsse oder nicht fachgerechte Montage durch Dritte entstehen. Dies gilt auch für Mängel und Beschädigungen, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung durch den Käufer zurückzuführen sind. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Ausgeschlossen sind Schadenersatzanspr üche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

Zahlung
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, oder innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zielüberschreitung können wir Zinsen in Höhe von 6% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Eine Verpflichtung zur Hereinnahme besteht nicht. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar. Bei Abnahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Abnehmers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse der Vermögensverh ältnisse des Abnehmers vermuten lassen und demgemäß die Durchsetzung unserer Ansprüche gefährden, sind wir berechtigt, sofortige Stellung von Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen; dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte Forderungen.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts bei uns. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepf ändet oder beschlagnahmt, hat uns der Abnehmer darüber unverz üglich schriftlich zu unterrichten. Die Forderungen des Abnehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des uns zustehenden Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung Drittkäufern bekanntzugeben, sowie uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes des Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB i.i.S. 868) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB i.i.S. 868) ist ausgeschlossen.






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